Seit dem 01. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Insbesondere die Änderungen von §72a im SGB VIII betreffen die Arbeit des organisierten Kinder- und Jugendsports. Die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sollen mit den freien Trägern (dies können auch Sportvereine sein) Regelungen für die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen (erwFZ) treffen.
Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis einer Person stellt einen wichtigen Baustein innerhalb eines Schutzkonzeptes eines Sportvereins/-verbands dar. Es bietet für sich alleine gesehen allerdings keine allumfassende Garantie für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und sollte daher von weiteren Maßnahmen begleitet werden.
Die Mustervorlagen aus dem Handlungsleitfaden stehen zum Download als Word-Datei zur Verfügung:
Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses
Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige im Sportverein/-verband sowie für Freiwilligendienstleistende per Gesetz gebührenfrei. Die Bestätigung des Sportvereins/-verbands muss dazu vorliegen:
• Muster der Bestätigung des Sportvereins/-verbands zur Vorlage bei der Meldebehörde
Einsichtnahme und Dokumentation des erweiterten Führungszeugnisses
Das erweiterte Führungszeugnis darf von den Verantwortlichen im Sportverein/-verband nur eingesehen, aber nicht abgeheftet werden. Die Einsicht sollte dokumentiert und archiviert werden:
• Muster zur Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse
• Hinweise zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis
• Muster zur Verpflichtung auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten
• Muster für eine Selbstauskunft und Selbstverpflichtung