7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen: Diese Änderungen gelten dann für den Sport!

Für den Sport – inklusive Jugendsport – auf Sportanlagen wurde beschlossen:

Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegt (abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Umgangsverordnung) ist nur noch Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts zugelassen.

Diese Beschränkung tritt automatisch ein, d.h. es bedarf keiner Entscheidung des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt.

§ 12 – Sport ( aus der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 06.03.2021)

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

(3) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.

(4) Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

(5) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für

  1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 2 sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.