Mit der Fortschreibung der „2. Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID 19 in Brandenburg“ vom 29. Juli 2021 werden die aktuell bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen mit wenigen Neuerungen vor allem für Veranstaltungen bis vorerst zum 28.08.2021 fortgeführt.
Für die Nutzung der Sportanlagen gilt:
- Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen, unabhängig ob Kontaktsport oder kontaktloser Sport, gilt ab einer Inzidenz von 20, dass nur Personen der Zutritt gewährt wird, die einen Nachweis über einen Negativ-Test vorlegen oder geimpft/genesen sind.
- Kontaktloser Breitensport sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind ohne jede Einschränkung zulässig (keine Testpflicht)
- Umkleiden und Sanitäranlagen können genutzt werden
- Maskenpflicht in allen Umkleiden, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlich genutzten Fluren/Treppenhäusern
sowie Einhaltung des Abstandsgebots
- Kontaktloser Sport in geschlossenen Räumen bleibt weiterhin möglich, wenn
- der Zutritt und Aufenthalt gesteuert wird
- Personendaten aller Nutzenden zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
- das Abstandsgebot außerhalb der Sportausübung eingehalten wird
- Maskenpflicht in allen Umkleiden, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlich genutzten Fluren/Treppenhäusern
- bei einer Inzidenz unter 20 entfällt die Testpflicht sowie ein Nachweis für geimpfte und genesene Personen
- Kontaktsport in geschlossenen Räumen ist gestattet, wenn sich nicht mehr als 30 Sporttreibende im Raum aufhalten, bei mehr als 30 zeitgleich anwesenden Sporttreibenden wird die Nutzung untersagt.
- Veranstaltungen (Indoor und Outdoor) sind unter Auflagen mit mehr als 1000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter in einem Hygienekonzept folgendes sicherstellen:
- Steuerung des Zutritts
- ab 1000 Gästen ist die Personenzahl auf höchstens 50 % der regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung begrenzt
- Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann
- Indoor gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz von 20 eine Testpflicht
- bei Outdoor-Veranstaltungen gilt eine Testpflicht erst bei mehr als 750 Zuschauenden und bei Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen ab 200 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der Testpflicht ausgenommen