Neue Corona-Regeln: Wichtige Antworten für Vereine

Update: 17.05.2021

Ab dem 21. Mai 2021 gilt für den Sport folgendes:

Weitere Informationen und Wichtige Hinweise des MBSJ

Unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-Notbremse (§28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz) gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 unter anderem:

a) Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personen-Begrenzung erlaubt. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.

b) Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt. Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.

Ab dem 01. Juni 2021 gilt für den Sport folgendes:

Indoor-Sport: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 ist kontaktfreier Individual-Sport in allen Sportanlagen erlaubt. Das bedeutet: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen, Tanzstudios oder Tanzschulen können wieder öffnen.

Voraussetzungen: Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.

Die neue Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg hat einige neue Fragen im Bezug auf das Sporttreiben im Stadtgebiet Potsdam aufkommen lassen. Wir haben die wichtigsten Antworten zusammen getragen. Grundlage sind das aktuelle Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam sowie Informationen aus dem Fachbereich Sport.

Welche aktuellen Anordnungen für den Sport gelten in der Stadt Potsdam?
(bis einschließlich 20. Mai 2021)

a) die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

b) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

c) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und

d) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen

Was bedeutet „bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“?

a) Am 14. Geburtstag ist das 14. Lebensjahr abgeschlossen = vollendet. Demzufolge darf ein 14 Jähriger nicht mehr am kontaktlosen Sport in 5er Gruppen teilnehmen.

Welche Schnelltests sind in Potsdam zulässig?

a) Es sind sowohl Selbsttests vor Ort unter Anwesenheit einer weiteren bezeugenden Person, als auch die Durchführung eines Schnelltests vor Ort durch einen Angestellten des Vereins (vom DRK geschult) als Nachweis eines Negativergebnisses zulässig.

a) Der Fachbereich Sport hat darüber informiert, dass weiterhin nur Testergebnisse von befugten Stellen für Trainerinnen und Trainer gelten.

b) Der Test muss durch eine ausgebildete Fachkraft durchgeführt und ein Negativattest ausstellen werden.

c) Selbsttests werden nicht anerkannt!

Erläuterung des Gesundheitsamtes zu Schnelltests:

Der Beschwerdestelle „Corona“ der Landeshauptstadt Potsdam wurde die unten stehende Anfrage zur Überprüfung und Beantwortung weitergeleitet:

a) Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam sind anerkannte POC-Antigen-Schnelltests ausschließlich von den befugten Stellen durchzuführen und zu attestieren. Eine Zertifizierung von einer Einzelperson ist dabei nicht ausreichend.

b) Wenn Sie weitere Fragen bezüglich dieser Angelegenheit haben, bitten wir Sie, sich direkt an das Gesundheitsamt zu wenden. Unter folgender E-Mail-Adresse erreichen Sie die Kolleginnen und Kollegen: gesundheitsamt@rathaus.potsdam.de oder infektionsschutz@rathaus.potsdam.de

c) Die Landeshauptstadt Potsdam arbeitet gegenwärtig unter Hochdruck am Ausbau der Teststationen. Dabei steht auch die flächendeckende Verteilung im Blick der betreffenden Institutionen.

Einen Überblick über die vorhandenen Stationen im Stadtgebiet finden Sie unter:
Teststationen im Stadtgebiet Potsdam.

Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 23.04.2021:
Zum Amtsblatt

Antworten des Landessportbund Brandenburg:
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