Corona: Neue Regelungen für den Sport ab dem 03. Juni 2021

Sport ist auf allen Sportanlagen unter Auflagen erlaubt!

In geschlossenen Räumen, dazu zählen zum Beispiel Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und Bowlingcenter, gilt bereits seit dem 1. Juni 2021:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Zutritt nur für Sportlerinnen und Sportler, die einen Termin gebucht haben, keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen, negativ auf eine COVID-19-Infektion getestet sind,
  • die Personendaten aller Sportlerinnen und Sportler müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Maskenpflicht in den Umkleideräumen,
  • Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportlerinnen und Sportlern,
  • regelmäßiges Lüften.

Hinweis zur Testpflicht bei Indoor-Sport: Schülerinnen und Schüler können, sofern sie noch nicht volljährig sind, als Testnachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests vorlegen. Das ist neu und gilt ab dem 3. Juni 2021. Damit gilt die gleiche Regelung wie in Schulen auch für den Sport. Kinder im Alter unter 6 Jahren sind von der Testpflicht auch hier befreit.

Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nur noch: Zutritt für Sportlerinnen und Sportler, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen. So ist also der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung wieder möglich. Fußballmannschaften können also draußen wieder trainieren und spielen.

Weiterhin gibt es – mit Ausnahme Symptomfreiheit – keine Einschränkungen (insbesondere keine Testpflicht) für:

  • Sportanlagen, soweit dort ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  • den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  • den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  • die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern durch anerkannte Hilfsorganisationen.

Der Schulsport und der Schwimmunterricht für Schülerinnen und Schüler sind damit wieder uneingeschränkt möglich.

Auch der Landessportbund Brandenburg e.V. hat über die Lockerungen informiert:
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