Das Bundesministerium der Finanzen informiert über die Gemeinnützigkeit von Vereinen im Bezug auf die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen bzw. auf den zukünftigen Verzicht von Mitgliedsbeiträgen.
Auf Anfrage eines Mitglieds des Deutschen Bundestages zur oben genannter Problematik, hat sich das Bundesministerium der Finanzen eine Antwort vorgelegt.
Diese finden Sie hier: Zum Antwortschreiben.
Kernaussage ist, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig ist, im Einzelfall, für wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder, bereits gezahlte Beiträge zurückzuerstatten oder auf die Erhebung des laufenden Jahresbeitrags zu verzichten. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit ist in diesem Fall ausreichend, der Vorgang sollte schriftlich beantragt werden. Diese Regelung gilt bis einschließlich 31.12.2021.
Der Status der Gemeinnützigkeit gerät dann in Gefahr, wenn ein Verein allgemein geltende Entscheidungen zu diesem Thema trifft und Mitgliedsbeiträge allgemein erlässt oder zum Teil zurückerstattet, nur weil z.B. ausreichend Kapital im Verein vorhanden ist oder die Ausgaben geringer als in „normalen“ Zeiten sind.
Zulässig erscheint die Rückzahlung von Kursgebühren, die zusätzlich zu Mitgliedsbeiträgen entrichtet wurden und die coronabedingt nicht durchgeführt werden konnten. Abteilungsbeiträge sind wie Mitgliedsbeiträge zu bewerten.
Weitere Informationen unter: FAQ-Bereich des Bundesfinanzministeriums (S. 27 – Punkt 12).