Rechtgrundlage für den Eintritt und Austritt ist ausschließlich das in der Satzung der Vereine geregelte Verfahren.
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge ändert das geltende Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht).
Die Vorschriften des AGB – Rechts sind gemäß § 310 Abs. 4 BGB nicht auf gesellschaftsrechtliche Verträge anwendbar. Ausweislich der Rechtsprechung des BGH fallen darunter auch Vereinssatzungen, vgl. BGH, Urteil vom 8.10. 1997 – IV ZR 220/96.
Soweit das Gesetz für faire Verbraucherverträge, u.a. § 309 Nummer 9 BGB ändert und ab 1. März 2022 regelt, dass bei Dauerschuldverhältnissen ggf. eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zu gewähren ist, findet diese Regelungen aus dem vorgenannten Grund keine Anwendung. Etwas anderes gilt ggf., wenn der Verein gewerblich tätig wird und Leistungen für seine Mitglieder oder Dritte gegen (gesonderte) Vergütung anbietet. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Vertragspartner kein „Verbraucher“ ist, sondern unternehmerisch handelt.