Die Landeshauptstadt hat die Sportanlagen gem. § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung unter freiem Himmel für den Sportbetrieb freigegeben. Dabei handelt es sich um ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind.
Das Sporttreiben ist nur auf ausgewiesenen Sportflächen erlaubt. Alle anderen sportlichen Aktivitäten fallen unter §4 der 7. Umgangsverordnung des Landes Brandenburg.
Sporttreiben unter freiem Himmel ist erlaubt für:
1. Sportgruppen von max. 10 Personen kontaktfrei (15 Jahre und älter) zzgl. einer Aufsichtsperson
2. Sportgruppen max. 20 Personen kontaktfrei (14 Jahre und jünger) zzgl. Funktions- oder Aufsichtspersonal
Es gelten folgende Regeln:
– das Training der Sportgruppen ist zu dokumentieren (tgl. Teilnehmerliste anfertigen)
– die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist weiterhin untersagt
– je Personen-/ Trainingsgruppe mind. 800 m² Sportfläche zur alleinigen Nutzung